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Steuerfallen mit dem EU-OSS

E-Commerce kann im Umsatzsteuerrecht schnell zu einer komplexen Herausforderung werden. Besonders im europäischen Kontext bringt der EU-One-Stop-Shop (OSS) zwar das Ziel mit sich, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Finanzbehörden zu erleichtern, doch in der Praxis sieht das oft anders aus. Gut gemeint ist hier leider nicht immer gut gemacht. Tatsächlich stehen Unternehmen, die den EU-One-Stop-Shop nutzen, vor zahlreichen umsatzsteuerlichen Problemen, die weitreichende Konsequenzen haben können. 

Ein aktuelles Beispiel ist die bevorstehende Umsatzsteuererhöhung in Finnland. Ab dem 1. September 2024 wird der finnische Umsatzsteuersatz von 24 auf 25,5 Prozent erhöht. Diese Änderung mag auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen, doch für Unternehmen, die unter den EU-OSS fallen, stellt sie eine erhebliche Herausforderung dar. Bekanntermaßen müssen Umsätze, die in den Anwendungsbereich des OSS fallen, in dem Quartal gemeldet werden, in dem die Lieferung oder Dienstleistung erfolgt ist. Das bedeutet, dass das betroffene Unternehmen bis zum Ende des Quartals Zeit hat, die entsprechende Erklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten. 

Ein wichtiger Hinweis: Wer die Bestimmungen des § 25a (3) oder Art. 25a (3) UStG im Kodex Steuergesetze lesen möchte, sollte wissen, dass bis zur 74. Lieferung ein veralteter Gesetzestext abgedruckt ist. 

Das dritte Quartal 2024 erstreckt sich von Juli bis September 2024. Wenn nun in diesem Zeitraum ein Mitgliedstaat, wie es Finnland tut, seinen Steuersatz ändert, führt dies zu zusätzlichen Schwierigkeiten. Unternehmen müssen dann für dieselbe Art von Lieferungen oder Dienstleistungen zwei verschiedene Steuersätze berücksichtigen. Das OSS-Portal muss entsprechend angepasst werden.  Der administrative Aufwand, der damit einhergeht, ist enorm und kann insbesondere für kleinere Unternehmen eine erhebliche Belastung darstellen. 

Ein Tipp: Wer seine steuerlichen Auswertungen auf Handelsplattformen verbessern möchte, sollte auf spezialisierte Analysesoftware-Tools wie beispielsweise taxdoo zurückgreifen. Diese helfen, den Überblick zu behalten und steuerliche Herausforderungen effizienter zu bewältigen. 

Ein weiteres Ärgernis sind die strengen Regelungen zu Säumniszuschlägen. Zwar erleichtert der One-Stop-Shop die Übermittlung von Meldungen und die Abwicklung von Zahlungen, doch er schützt nicht vor den nationalen Verfahrensgesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten. De facto haben Unternehmen es also mit 27 verschiedenen Steuerbehörden und deren individuellen Regelungen zu tun. Sprachliche Barrieren und unterschiedliche Auslegungen der Gesetze können die Situation zusätzlich erschweren. Es gibt Berichte von Händlern, die Schwierigkeiten hatten, Säumnis- und Verspätungszuschläge korrekt zu entrichten. 

Ein besonders heikler Punkt: Die Fristen des EU-OSS sind starre Fristen. Sie verlängern sich nicht durch Sonn- oder Feiertage, und eine Respirofrist für Überweisungen ist ebenfalls nicht vorgesehen. Dies kann in der Praxis schnell zu unerwarteten Problemen führen. 

Ein ganz anderes Problem ergibt sich für Händler, die Dropshipping betreiben. Diese fallen in der Regel nicht unter den Anwendungsbereich des One-Stop-Shops (Stichwort "bewegte Lieferung"). Für sie bleibt nach wie vor nur die Möglichkeit der umsatzsteuerlichen Registrierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten, was den administrativen Aufwand weiter erhöht. Hier braucht es dringend eine europäische Lösung. 

Als wäre das nicht schon genug, muss man auch den Standort des eigenen Warenlagers sorgfältig überdenken. Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Lager betreibt, kommt in der Regel um eine steuerliche Registrierung nicht herum, da innergemeinschaftliches Verbringen und innergemeinschaftlicher Erwerb zu beachten sind. Der One-Stop-Shop (OSS) ist hierbei nicht auf innergemeinschaftliche Verbringungen anwendbar. 

Wer sich mit noch anspruchsvolleren Themen befassen möchte, sollte die Intrastat-Meldungen näher betrachten. Ab dem Überschreiten bestimmter Schwellenwerte ist eine Registrierung bei der jeweiligen nationalen Statistikbehörde erforderlich. 

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die erhoffte Vereinfachung und Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts in der EU bleibt in der Praxis oft auf der Strecke. Unternehmen und deren Berater und Beraterinnen müssen sich auf zahlreiche Hürden und Herausforderungen einstellen, wenn sie den EU-One-Stop-Shop nutzen wollen. 

Der Autor
Jürgen Sykora
Mitglied des Präsidiums der Austrian Experts

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